Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sah ein entgeltliches Rechtsgeschäft erst dann gegeben, wenn die Gegenleistung zumindest 75 % des Verkehrswertes der übergebenen Liegenschaft beträgt. Diese Entscheidung sollte insbesondere bei der Übertragung von Immobilien im Familienbereich berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind sämtliche Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken (Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten) steuerpflichtig. Diese Einkünfte unterliegen üblicherweise einem Steuersatz von 30 % und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen. Hingegen lösen
Mit 1. 1. 2022 ist für ausländische Unternehmer bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Liegenschaften folgendes zu beachten. Ein Urteil aus dem Jahr 2021 des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen, sofern eine im Inland gelegene Liegenschaft von einem ausländischen Unternehmer (Gesellschaft oder Privatperson) gehalten wird.
Nicht nur die Übertragung eines Grundstückes, etwa durch Kaufverträge und Schenkungen, kann Grunderwerbsteuer (GrESt) auslösen, sondern auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, soweit ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört. Diese Grunderwerbsteuerpflicht tritt in zwei Fällen ein: Bei einer Personengesellschaft liegt eine GrESt-pflichtige Anteilsübertragung vor, wenn sich in der Gesellschaft ein Grundstück befindet und sich der Gesellschafterbestand so ändert, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens
Kurzfristige Vermietungen sind seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die zu komplizierten Vorsteuerberichtigungen führen können. Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer etwa zu Wohnzwecken) umsatzsteuerbefreit, somit auch die Vermietung von Geschäftsräumen. Kurzfristige Vermietungen sind aber seit 1.1.2017 unter bestimmten Voraussetzungen zwingend umsatzsteuerpflichtig, was für den Vermieter in der Regel eine Vereinfachung darstellt und das Recht auf Vorsteuerabzug. Auch entfällt nämlich allfällige Pflicht
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die
sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.
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Dem Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt für die Beurteilung der Ansässigkeit von natürlichen Personen und folglich für die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht in dem einen oder anderen Staat große Bedeutung zu. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen in erster Linie entscheidend, wenn die natürliche Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte (etwa eine Wohnung) verfügt.
Beim Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann der ImmoEst, wenn der Veräußerungserlös aus den Grundstücksverkäufen den begünstigten Zweck mitfinanziert.