Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von privaten Grundstücken erfolgt durch die
sogenannte Immobilienertragsteuer (Immo-ESt), wobei nicht der reguläre progressive Einkommensteuertarif, sondern ein Sondersteuersatz von 30% zur Anwendung gelangt.
Wenn Sie Grundstücke übertragen wollen, sollten Sie vorab mit uns in Kontakt treten, damit wir
eine steueroptimale Übertragung vorbereiten können.
Dem Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt für die Beurteilung der Ansässigkeit von natürlichen Personen und folglich für die Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht in dem einen oder anderen Staat große Bedeutung zu. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen in erster Linie entscheidend, wenn die natürliche Person in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte (etwa eine Wohnung) verfügt.
Beim Verkauf von Grundstücken durch gemeinnützige Vereine unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann der ImmoEst, wenn der Veräußerungserlös aus den Grundstücksverkäufen den begünstigten Zweck mitfinanziert.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat erstmals die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmung
für die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) bei Tauschvorgängen von Grundstücken im Rahmen
behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland konkretisiert.
Seit dem 1.4.2012 unterliegen sämtliche Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungen der
Immobilienertragsteuer. Erfasst von der Steuerpflicht sind jedoch nur entgeltliche Erwerbs- bzw.
Veräußerungsvorgänge.
Neben ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Überlegungen empfiehlt es sich bei der
Begründung eines Fruchtgenussrechts, auch etwaige gebührenrechtliche Konsequenzen zu
beachten.
Rückwirkend mit 1.1.2020 wurde das Elektrizitätsabgabegesetz novelliert und eine unbeschränkte
Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom eingeführt.