Die Regierung hat sich mit den Sozialpartnern auf die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit in Phase 5 ab 1. Juli 2021 geeinigt. Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni aus.
Mit dem Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19
Pandemie (CFPG) wird die nachträgliche Kontrolle der unterschiedlichen Förderungen zur
Bewältigung der COVID-19 Krise ermöglicht.
Kürzlich wurde bekannt, was schon seit einiger Zeit „im Busch“ war: Die Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten wird um drei Monate verschoben und daher statt mit 1. Juli 2021 erst mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten. Auch diese nochmalige Verschiebung wird mit der Corona-Krise begründet.
Aufgrund des COVID-19-Steuermaßnahmengesetzes besteht eine bis 31.12.2022 befristete
Umsatzsteuerbefreiung für COVID-19-Tests (COVID-19-In-vitro-Diagnostika) und COVID-19-
Impfstoffe.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübergabe die
Behaltefrist des Wirtschaftsgutes für den Rechtsnachfolger weiterläuft.
Es gibt steuerlich zwei Möglichkeiten, Vermögen aufgrund des Gesellschafterverhältnisses von
einer Kapitalgesellschaft auf die Gesellschafter zu übertragen. Einerseits die
kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung und andererseits die kapitalertragsteuerfreie
Einlagenrückzahlung.
Wer längere Zeit auf die Erstattung von zu viel bezahlter Umsatzsteuer warten muss, hat nach
Unionsrecht Anspruch auf Zinsen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich
entschieden.
Aufwandsentschädigungen, die für die Mitarbeit bei Testungen oder Impfaktionen gewährt
werden, sind von der Einkommensteuer befreit.