Geschäftsraummiete und Umsatzsteuer-Option
Laut Bundesfinanzgericht bleibt die Unternehmeridentität und damit das Recht auf USt-Option im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge erhalten.
Laut Bundesfinanzgericht bleibt die Unternehmeridentität und damit das Recht auf USt-Option im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge erhalten.
Im Jahr 2012 wurde die MĂśglichkeit, auf die Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung zu verzichten, insoweit eingeschränkt, als der Vermieter davon nur Gebrauch machen kann, soweit der Mieter das GrundstĂźck oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des GrundstĂźcks nahezu ausschlieĂlich fĂźr Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschlieĂen.
Die Finanzverwaltung geht in diesem Zusammenhang bei einem Wechsel des Mieters oder Vermieters nach dem 31.8.2012 davon aus, dass auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge diese geänderte Rechtslage zur Anwendung kommt und eine zuvor mÜgliche USt-Option ab diesem Wechsel nicht mehr ausgeßbt werden kann. Das Bundesfinanzgericht (BFG) teilt diese Ansicht jedoch nicht.