Hälftesteuersatz bei Ordinationsaufgabe/verkauf bleibt auch 2021
Jene Regelung, die die Beibehaltung des begßnstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, wird auf 2021 ausgeweitet.
Jene Regelung, die die Beibehaltung des begßnstigten Hälftesteuersatzes trotz Wiederaufnahme
der ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie vorsah, wird auf 2021 ausgeweitet.
Nicht nur die VeräuĂerung, sondern auch die Aufgabe einer Arztordination stellt einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Um eine daraus resultierende Steuerbelastung abzufedern, sieht das Gesetz unterschiedliche steuerliche BegĂźnstigungen bei der Besteuerung des Aufgabe- bzw. VeräuĂerungsgewinns einer Ordination vor.
Generell sind bei der VeräuĂerung oder auch Aufgabe einer Arztordination die im BetriebsvermĂśgen enthaltenen stillen Reserven (Verkehrswert abzĂźglich Buchwert) zu versteuern. Dies gilt etwa auch fĂźr zum BetriebsvermĂśgen zugehĂśrige Gebäude.
Unter bestimmten Voraussetzungen steht bei der VeräuĂerung oder Aufgabe einer Arztordination entweder
- ein Freibetrag i.H.v. bis zu ⏠7.300 oder
- die gleichmäĂige Verteilung des VeräuĂerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre oder
- die Besteuerung des VeräuĂerungs- bzw. Aufgabegewinns mit dem halben auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatz
zur VerfĂźgung.
Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz
Von Bedeutung ist insbesondere die letztgenannte begĂźnstigende Besteuerung zum halben Durchschnittssteuersatz. Eine VeräuĂerungs- bzw. Aufgabegewinnbesteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz setzt unter anderem voraus, dass der veräuĂernde Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Eine Erwerbstätigkeit liegt dann nicht mehr vor, wenn der jährliche Gesamtumsatz aus der in weiterer Folge ausgeĂźbten Tätigkeit ⏠22.000 und die gesamten EinkĂźnfte aus der ausgeĂźbten Tätigkeit ⏠730 im Kalenderjahr nicht Ăźbersteigen.
Steuerfreiheit der stillen Reserven fßr Gebäude
Im Zuge der Corona-Pandemie wurde sichergestellt, dass Ărzte, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres ihre Praxis veräuĂert oder aufgegeben haben und dabei von der begĂźnstigten Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz Gebrauch gemacht haben, bei Wiederaufnahme der â fĂźr die BegĂźnstigung an sich schädlichen â ärztlichen Tätigkeit während der COVID-19-Pandemie, diesen begĂźnstigten Hälftesteuersatz dennoch behalten kĂśnnen.
Ebenso wurde festgelegt, dass die Steuerfreiheit der stillen Reserven fĂźr Gebäude, die anlässlich einer Betriebsaufgabe (nicht VeräuĂerung) ins PrivatvermĂśgen Ăźbernommen werden, beibehalten wird. Diese Regelung war zunächst auf das Jahr 2020 beschränkt. Mit dem COVID-19-SteuermaĂnahmengesetz wurde auch diese BegĂźnstigung auf das Jahr 2021 ausgedehnt.
Es ist daher weiterhin nicht begßnstigungsschädlich, wenn ein aus dem Ruhestand reaktivierter Arzt im Jahr 2021 zusätzliche Corona-bedingte Einkßnfte (mehr als ⏠730 und mehr als ⏠22.000 Umsatz) erzielt, um die dringend notwendige ärztliche Hilfe an der BevÜlkerung bzw. den wichtigen Dienst an der Gesellschaft sicherzustellen.