Bei mehreren Geschäftsführern kann eine klare Ressortverteilung die Haftung der einzelnen
Geschäftsführer einschränken.
Der gesamte touristische Bereich ist von der Covid-19-Krise massiv betroffen. Deshalb wurde nun
die Zielgruppe für den Ausfallsbonus erweitert.
Neben ertrag-, umsatz- und grunderwerbsteuerlichen Überlegungen empfiehlt es sich bei der
Begründung eines Fruchtgenussrechts, auch etwaige gebührenrechtliche Konsequenzen zu
beachten.
Rückwirkend mit 1.1.2020 wurde das Elektrizitätsabgabegesetz novelliert und eine unbeschränkte
Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom eingeführt.
Tagesgelder für Dienstreisen sind nicht steuerfrei, wenn sie pauschal vergütet werden.
Tagesgelder sind nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie für jede einzelne Dienstfahrt
abrechnet.
Ob ein Immobilienverkauf als gewerblicher Grundstückshandel eingeordnet wird oder aus dem Privatvermögen heraus erzielt wird, bringt weitreichende steuerliche Konsequenzen mit sich. Die Besteuerung bei Unterstellung eines gewerblichen Grundstückshandels ist insofern schlechter gestellt, da weder der Sondersteuersatz von 30 % zur Anwendung kommt, noch die Befreiungen der Immobilienertragsteuer (z.B. durch Hauptwohnsitzbefreiung oder Herstellerbefreiung) in Anspruch genommen werden können.
Bei Arbeitgebern, deren Dienstnehmer insbesondere aufgrund der derzeitigen COVID-19-
Pandemie grenzüberschreitend im Homeoffice tätig sind, kann es zu unterschiedlichen
steuerlichen Konsequenzen kommen.
Durch die Vielzahl an unterschiedlichen COVID-19-Förderungen werden derzeit die Unternehmer
intensiv gefordert. Wir geben Ihnen einen Überblick über die ertragsteuerliche Behandlung von
Förderungen im Allgemeinen sowie einiger ausgewählter COVID-19-Förderungen im Speziellen.