Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht

Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht

(VwGH vom 23.1.2019, Ra 2016/13/0019) Der Gewinnbesteuerung unterliegt das Einkommen aus den im § 2 Abs. 3 EStG genannten 7 Einkunftsarten. Die Begriffe Einkommen und Einkünfte setzen eine Tätigkeit voraus, die auf Vermögensvermehrung (Gewinnstreben) gerichtet ist, bzw. über die Dauer der Tätigkeit einen Gesamtüberschuss erwarten lassen.

Immobilienertragsteuer – Aufgabe des Hauptwohnsitzes als zwingende Voraussetzung

Immobilienertragsteuer – Aufgabe des Hauptwohnsitzes als zwingende Voraussetzung

Eine bedeutsame Ausnahme von der Besteuerung im Rahmen der Immobilienertragsteuer liegt dann vor, wenn die so genannte Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden kann. So ist der Veräußerungserlös aus Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen samt Grund und Boden steuerfrei, wenn das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung von der Anschaffung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.