29.05.2018

Korrektur einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung

Sollten Sie mit der automatischen Arbeitnehmerveranlagung (ANV) nicht einverstanden sein, können Sie diese durch die Einbringung einer selbstdurchgeführten ANV wieder aufheben und somit auch berichtigen.

Eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz kann erfolgen, wenn:

  1. bis Ende Juni keine ANV (weder in Papierform noch via FinanzOnline) für das Vorjahr eingereicht wurde,
  2. aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
  3. die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
  4. aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

Arbeitnehmerveranlagung 2017

Bei der antragslosen ANV für das Jahr 2017 werden insbesondere folgende Sonderausgaben im Rahmen eines automatischen Datenaustausches berücksichtigt und müssen nicht wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:

  • Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung

Korrektur der antragslosen ANV

Sie können die antragslose ANV innerhalb einer Frist von fünf Jahren durch die Einbringung einer ANV für das betreffende Jahr aufheben. Sollte eine antragslose ANV erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Ihr Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen ANV unverändert bestehen.

Bitte beachten Sie, dass im Falle einer nicht korrekten Übermittlung der oben angeführten automatisch übermittelten Sonderausgaben zuerst die empfangende Organisation (z.B. Feuerwehren) den Fehler beheben soll. Erst wenn die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht erreicht werden kann, ist es gestattet, die glaubhaft gemachten Beträge im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Korrektur der antragslosen ANV und bei Erstellung Ihrer Arbeitnehmerveranlagung.