22.01.2024

Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und Erhöhung der Dienstgeberabgabe

Das am 21.11.2023 beschlossene Budgetbegleitgesetz 2024 bringt ein Maßnahmenbündel zur Stärkung der Unternehmen und Anreize für Arbeitgeber.

Dienstgeberabgabe
Die Dienstgeberabgabe soll Wettbewerbsvorteile von Dienstgebern, die mehrere geringfügige Beschäftigte statt vollversicherter Personen beschäftigen, ausgleichen. Die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten soll nicht günstiger sein als der Einsatz von vollversicherten Dienstnehmern. In der Dienstgeberabgabe wurde aber der Arbeitslosenversicherungsbeitrag mit insgesamt 3,05 % nicht berücksichtigt. Dadurch kam es zu einer Differenz zwischen der Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte und den regulären Dienstgeberbeiträgen. Diese Differenz wurde nun durch das Budgetbegleitgesetz beseitigt. Die Dienstgeberabgabe wird um 3 % erhöht, nämlich von 16,4 % auf 19,4 %. Diese Mehreinnahmen sollen der Arbeitslosenversicherung und dem Insolvenzentgeltfond zukommen.

Das Gesetz sieht im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eine Senkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags vor. Dieser Beitrag wird um 0,1 Prozentpunkte auf 5,9 % abgesenkt. Für Lehrlinge beträgt der Beitrag künftig 2,3 %. Damit werden die Lohnnebenkosten gesenkt, was zu einer Entlastung des Faktors Arbeit führt. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird dabei nur für jene Dienstnehmer gesenkt, die keine Niedrigverdiener sind.

Hinweis: Sollten Sie von der neuen Regelung betroffen sein, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei Änderungen von Pflichtabgaben immer auch steuerrechtliche Probleme zu lösen sind.