§ 24 EStG regelt die Besteuerung von Gewinnen, die im Zuge einer Betriebsveräußerung bzw. einer Betriebsaufgabe entstehen. Im aktuellen Immobiliensteuerrechtartikel wird auf die Begünstigungen bei einer Betriebsaufgabe vertiefend eingegangen.
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Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzuziehen.
Die Qualifikation als Bauherr ist wesentlich für die Einstufung eines Sachverhaltes, ob ein ANSCHAFFUNGSVORGANG oder ein HERSTELLUNGSVORGANG vorliegt. Die Qualifizierung als Bauherr im Zusammenhang mit einem Herstellungsvorgang bedeutet, dass die Herstellungskosten bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder begünstigt oder möglicherweise sofort abgesetzt werden können.
(VwGH vom 23.1.2019, Ra 2016/13/0019) Der Gewinnbesteuerung unterliegt das Einkommen aus den im § 2 Abs. 3 EStG genannten 7 Einkunftsarten. Die Begriffe Einkommen und Einkünfte setzen eine Tätigkeit voraus, die auf Vermögensvermehrung (Gewinnstreben) gerichtet ist, bzw. über die Dauer der Tätigkeit einen Gesamtüberschuss erwarten lassen.
Eine bedeutsame Ausnahme von der Besteuerung im Rahmen der Immobilienertragsteuer liegt dann vor, wenn die so genannte Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden kann. So ist der Veräußerungserlös aus Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen samt Grund und Boden steuerfrei, wenn das Eigenheim bzw. die Eigentumswohnung von der Anschaffung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.