Vereinsfeste: Dienstverhältnis und Sozialversicherungspflicht?
Wird ein Vereinsfest durch Sportvereine, kirchliche oder politische Organisationen etc. geplant, helfen dabei meist Vereinsmitglieder und FamilienangehĂśrige. Dann stellt sich die Frage, wie diese Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob sie als Dienstnehmer angemeldet werden mĂźssen. Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen als Orientierungshilfe. Entschädigung Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese fĂźr ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebĂźhrender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein. Wird der helfenden Person eine […]
Wird ein Vereinsfest durch Sportvereine, kirchliche oder politische Organisationen etc. geplant, helfen dabei meist Vereinsmitglieder und FamilienangehĂśrige. Dann stellt sich die Frage, wie diese Helfer sozialversicherungs- und steuerrechtlich zu behandeln sind und ob sie als Dienstnehmer angemeldet werden mĂźssen.
Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen als Orientierungshilfe.
Entschädigung
Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese fßr ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebßhrender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein.
Wird der helfenden Person eine Entschädigung gewährt, ist diese jedenfalls bei der Ăsterreichischen Gesundheitskasse (ĂGK) zur Pflichtversicherung als Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer anzumelden. DarĂźber hinaus ist zu prĂźfen, ob die Grenzen fĂźr eine Lohnsteuer- bzw. Lohnabgabenpflicht Ăźberschritten werden.
Hinweis: Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezßge zu verstehen.
Keine Entschädigung fßr die Leistungen
Erhält der Helfer tatsächlich keine Entlohnung fßr die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter erbracht werden.
Solche Tätigkeiten mĂźssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ĂGK erforderlich. Zudem ist keine Steuerpflicht gegeben.
Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten
Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts fĂźr Helferinnen und Helfer von Vereinen. Werden diese fĂźr den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Werden die Helferinnen und Helfer allerdings fĂźr den Gastronomiebetrieb tätig, ist von einem Dienstverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Dienstnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ĂGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Dienstverhältnis stehen.
Wir unterstßtzen Sie gerne bei Fragen zur Beschäftigung bei Vereinsfesten.