Vorsicht bei Kauf einer GmbH mit Verlustvorträgen
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass aufgrund eines Wechsels des
Unternehmensgegenstandes zusammen mit einem entgeltlichen Gesellschafter- und
Geschäftsfßhrerwechsel die Verlustvorträge einer verkauften GmbH verloren gehen.
Der Verlustvortrag einer KÜrperschaft, die entgeltlich ßbertragen wird, steht ab dem Zeitpunkt nicht mehr zu, an dem die wirtschaftliche Identität einer KÜrperschaft nicht mehr gegeben ist.
Folgende Voraussetzungen mĂźssen vorliegen, dass nach dem âGesamtbild der Verhältnisseâ die wirtschaftliche Identität verloren geht:
- wesentliche Ănderung der organisatorischen Struktur und
- wesentliche Ănderung der wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer
- wesentlichen Ănderung der Gesellschafterstruktur
Eine wesentliche Ănderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn alle oder die Ăźberwiegende Mehrheit des Leitungs- und Verwaltungspersonals der KĂśrperschaft auf einmal oder schrittweise ersetzt werden. Dabei ist lediglich auf jene Personen abzustellen, die auch tatsächlich die Geschäfte fĂźhren.
Eine Ănderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn die aus VermĂśgen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit (bezogen auf sämtliche bisherige Tätigkeitsbereiche) der KĂśrperschaft verloren geht.
Eine wesentliche Ănderung der Gesellschafterstruktur liegt jedenfalls vor, wenn sich mehr als 75% der bisherigen EigentĂźmer geändert haben. Ob eine wesentliche Ănderung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.
VwGH-Entscheidung
Im vorliegenden Fall wurde der Unternehmensgegenstand einer GmbH nach dem Gesellschafter- und Geschäftsfßhrerwechsel von der reinen VermÜgensverwaltung auf einen operativen Betrieb umgestellt. Fßr die operative Tätigkeit wurde bei der GmbH Personal eingestellt und die Umsätze wurden erheblich ausgeweitet.
Strittig war, ob durch die Umstellung der Geschäftstätigkeit auch eine wesentliche Ănderung der wirtschaftlichen Struktur eingetreten war, sodass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen wirtschaftlich nicht mehr gegeben war.
Der VwGH sah dadurch, dass nunmehr ein operativer Betrieb und keine reine VermĂśgensverwaltung betrieben wurde, eine wesentliche Ănderung der wirtschaftlichen Struktur. In Zusammenhang mit der unstrittigen Ănderung der organisatorischen Struktur (GeschäftsfĂźhrung) und der Gesellschafterstruktur war nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität des Steuerpflichtigen nicht mehr gegeben. Somit war der so genannte âMantelkauftatbestandâ erfĂźllt, was den Verlust der Verlustvorträge, die in der GmbH erwirtschaftet worden waren, zur Folge hatte.
Hinweis
Die Verlustvorträge kĂśnnen jedoch trotz Vorliegens des Mantelkauftatbestandes erhalten bleiben, wenn die Ănderungen zum Zweck der Sanierung der KĂśrperschaft mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze erfolgen.
Sollten Sie Umstrukturierungen oder Käufe von KÜrperschaften planen, die Verlustvorträge besitzen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um die Gefahr zu vermeiden, diese zu verlieren.