07.05.2024

Zählt LKW-Weiterbildung als Arbeitszeit?

Mit Gesetzesnovelle wirksam ab 28.3.2024 (BGBl I 11/2024) wurde eingeführt, dass die Teilnahme an Weiterbildungen, welche auf Grund gesetzlicher Vorschriften Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind, Arbeitszeit darstellen.

Mit Gesetzesnovelle wirksam ab 28.3.2024 (BGBl I 11/2024) wurde eingeführt, dass die Teilnahme an Weiterbildungen, welche auf Grund gesetzlicher Vorschriften Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit sind, Arbeitszeit darstellen.

Im Hinblick auf LKW-Fahrer hat das Arbeitsministerium nun dazu folgende informelle Ansicht kundgetan:

§ 19b Güterbeförderungsgesetz enthält lediglich die Verpflichtung für Berufskraftfahrer durch eine Weiterbildung den Nachweis des Weiterbestehens der Fahrerqualifizierung zu erbringen.

Damit stellt diese „Weiterbildung“ keine Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 11b AVRAG dar.

Das BMAW bestätigt damit, dass § 11b AVRAG nichts daran ändert, dass es sich bei der Weiterbildung gem. § 19 Güterbeförderungsgesetz um eine Pflicht des AN (Lenkers) handelt, die keine Arbeitszeit darstellt.