Änderung des Umsatzsteuersatzes für Photovoltaikanlagen auf Null
Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fällt unter bestimmten Voraussetzungen für die Lieferung, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr und Installation von Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer an. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind:
- die Anlage muss auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben werden
- die Engpassleistung der Photovoltaikanlage beträgt nicht mehr als 35 kW (peak)
- bis zum 31. Dezember 2023 wurde kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht. Anträge, die nicht bedeckt werden konnten oder bei denen die Inbetriebnahmefrist nicht eingehalten wurde, gelten als zurückgezogen und somit als nicht eingebracht, daher ist für diese Anschaffungen der Nullsteuersatz anwendbar.
Die Regelung findet sich im § 28 (62) UStG 1994, darin enthalten ist auch auf die Aufzählung, welche Gebäude begünstigt sind.
Begünstigt ist sowohl die bloße Lieferung als auch die Montage solcher Anlagen. Für die Lieferung ist entscheidend, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Käufers nach dem 31. Dezember 2023 liegt. Für die Montage ist die Abnahme der fertig installierten Anlage nach dem 31. Dezember 2023 entscheidend. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung sind ohne Bedeutung. Weiters ist nach Auskunft des BMF auch das Zubehör und ein Speicher sowie photovoltaikanlagenspezifische Komponenten (zB Wechselrichter, Dachhalterungen, Kabel,…) von der Begünstigung inbegriffen. Garantie- und Wartungsverträge sind jedoch weiterhin mit dem Normalsteuersatz von 20% zu berücksichtigen.
Ebenfalls kann unter die Begünstigung auch die Erweiterung bestehender Anlagen fallen. Jedoch müssen bei der Erweiterung immer Photovoltaikmodule dazu angeschafft werden, die bloße Nachrüstung eines Speichers fällt nicht unter die Begünstigung. Weiters ist zu beachten, dass nach der Erweiterung die Engpassleistung noch unter 35 kW (peak) liegt.
Die Erlöse, die dem Nullsteuersatz unterliegen, sind vom leistenden Unternehmer in die Umsatzsteuervoranmeldung unter den Kennzahlen 000 und 015 aufzunehmen, bei innergemeinschaftlichen Erwerben in die Kennzahlen 070 und 071.
Bei detaillierten Fragen zu diesem Thema helfen wir Ihnen gerne weiter.