Angleichung der Arbeiter-Kündigungsfristen wird auf 1. Oktober 2021 verschoben
Angleichung der Arbeiter-Kündigungsfristen wird auf 1. Oktober 2021 verschoben
Kürzlich wurde bekannt, was schon seit einiger Zeit „im Busch“ war: Die Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine der Arbeiter an jene der Angestellten wird um drei Monate verschoben und daher statt mit 1. Juli 2021 erst mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten. Auch diese nochmalige Verschiebung wird mit der Corona-Krise begründet. Ein diesbezüglicher Initiativantrag der beiden Regierungsparteien wurde unlängst im Nationalrat eingebracht und beschlossen. Mit Stand 30.6. fehlt lediglich noch die für die Rechtswirksamkeit notwendige Kundmachung im Bundesgesetzblatt .
Link zum Gesetzesantrag:
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_01698/index.shtml
Praktischer Hinweis: Wenn Sie die Kündigungsregelung in den Arbeiterdienstverträgen bereits an die künftige neue Gesetzeslage angepasst haben (z.B. mittels Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag), besteht trotz der gesetzlichen Verschiebung von 1. Juli auf 1. Oktober 2021 kein unmittelbarer Handlungsbedarf, sofern Sie eine entsprechend flexible Formulierung verwendet haben (z.B. jene aus dem Vorlagenportal). Dabei ist es auch nicht schädlich, wenn in der ursprünglichen Formulierung (im Arbeiterdienstvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung) der 01.07.2021 als bloß voraussichtliches Wirksamkeitsdatum genannt war. Es ist somit in diesen Fällen nicht zwingend nötig, nochmals neue Zusatzvereinbarungen auszustellen.
Für künftige Vereinbarungen (z.B. bei Neueintritten) kann folgende Formulierung verwendet werden:
„Es wird vereinbart, dass ab jenem Zeitpunkt, in dem für das gegenständliche Dienstverhältnis die Angleichung der Kündigungsregelungen an jene des Angestelltengesetzes wirksam wird (voraussichtlich ab 01.10.2021, sofern der Kollektivvertrag keine gesetzlich zulässige Ausnahme vorsieht), im Falle einer Kündigung durch den/die Arbeitgeber/in die Kündigungsfrist auch zum Fünfzehnten oder Letzten eines jeden Kalendermonats enden kann. Ab diesem Zeitpunkt gilt für eine Kündigung seitens des/der Arbeitnehmers/in eine einmonatige Kündigungsfrist zum letzten Tag des Kalendermonats.“