Arbeitsrechtliche Änderungen mit 01.11.2023 (gekürzte Elternkarenz)
Rund um das Thema „Vereinbarkeit von Beruf/Familie“ stehen folgende gesetzliche Änderungen an:
1. Elternkarenz kann nur mehr im Ausnahmefall bis zum 2. Lebensjahr beansprucht werden, nämlich wenn alleinerziehend oder
- wenn Mutter UND Vater sich die Karenz aufteilen oder
- Karenzmeldung frühestens 2 Monate nach Ende Mutterschutz
- UND anderer Elternteil hat keinen Anspruch auf Karenz (weil selbständig, studierend, arbeitslos, etc.);
Ansonsten endet die Karenz mit Ablauf des 22. Monats des Kindes (gültig für Geburten ab 1.11.2023)
2. Elternteilzeit ist künftig bis zum 8. Lebensjahr möglich – die Dauer darf beim Rechtsanspruch aber 7 Jahre nicht übersteigen. (gültig für ETZ-Meldungen ab 1.11.2023)
- Bei späterem Schuleintritt nach dem 7. Lebensjahr verlängert sich die Maximaldauer (beim Rechtsanspruch) um diese Zeit
3. Erweiterung bei Pflegefreistellung (Wegfall gemeinsamer Haushalt bei nahen Angehörigen oder gemeinsamer Haushalt bei Nicht-Angehörigen)
4. Der gemeinsame Haushalt entfällt auch als Voraussetzung zur Begleitung schwersterkrankter Kinder
5. Schriftliche Begründungspflicht für Arbeitgeber bei
- Ablehnung eines Karenzaufschubs
- Ablehnung oder Aufschiebung von Elternteilzeit, Betreuungsteilzeit, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit
- Kündigung im Zusammenhang mit Karenzaufschub, Elternteilzeit, Pflegefreistellung, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit, Betreuungsteilzeit (nur wenn Arbeitnehmer es schriftlich verlangt)
6. Einführung eines Motivkündigungsschutzes im Zusammenhang mit vereinbarter Elternteilzeit, Karenzaufschub und Pflegefreistellung
7. Hemmung der Verfall- und Verjährungsfristen bis 2 Wochen nach Ende der
- Elternkarenz
- Pflegefreistellung
- Sterbebegleitung
- Begleitung schwersterkrankter Kinder
- Pflegekarenz
- Dienstverhinderung aufgrund Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen
8. Erweiterung der bestehenden Diskriminierungsverbote im Gleichbehandlungsgesetz um
- Elternkarenz, Elternteilzeit
- Papamonat
- Pflegefreistellung
- Freistellungen aus diversen sonstigen familiären Gründen
9. Neuer Rechtsanspruch auf Freistellung für Kinder-Rehabilitation
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