Arbeitsrechtliche Neurungen mit 1.8.2023 – verkürzter Anspruch auf Elternkarenz
Der vorliegende Gesetzesentwurf wird voraussichtlich erst im Herbst beschlossen werden. Allerdings ist ein rückwirkendes In-Kraft-Treten für Geburten bzw. Adoptionen ab 1.8.2023 geplant. Der momentane Entwurf sieht folgenden Änderungen vor:
- Elternkarenz kann nur mehr im Ausnahmefall bis zum 2. Lebensjahr beansprucht werden, nämlich wenn alleinerziehend oder wenn Mutter UND Vater sich die Karenz aufteilen; ansonsten endet die Karenz mit Ablauf des 22. Monats des Kindes
- Wird der Karenzaufschub vom Arbeitgeber abgelehnt, muss er dies schriftlich begründen. Außerdem wird ein Motivkündigungsschutz eingeführt und muss eine Kündigung bei Verlangen des Arbeitnehmer schriftlich begründet werden.
- Elternteilzeit ist künftig bis zum 8. Lebensjahr möglich – die Dauer darf aber 7 Jahre nicht übersteigen.
- Erweiterung bei Pflegefreistellung (Wegfall gemeinsamer Haushalt bzw. gemeinsamer Haushalt ohne Angehörigenstatus)
- Der gemeinsame Haushalt entfällt auch als Voraussetzung zur Begleitung schwersterkrankter Kinder
- Schriftliche Begründungspflicht für Arbeitgeber bei
Ablehnung eines Karenzaufschubs oder einer Elternteilzeit
Ablehnung oder Aufschiebung von gewissen Teilzeiten, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit
Kündigung im Zusammenhang mit Karenzaufschub, Elternteilzeit, Pflegefreistellung (nur wenn Arbeitnehmer es schriftlich verlangt) - Einführung eines Motivkündigungsschutzes im Zusammenhang mit Karenzaufschub und Pflegefreistellung
- Hemmung der Verfall- und Verjährungsfristen bis 2 Wochen nach Ende der
Elternkarenz
Pflegefreistellung
Sterbebegleitung
Begleitung schwersterkrankter Kinder
Pflegekarenz
Dienstverhinderung aufgrund Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen - Erweiterung der bestehenden Diskriminierungsverbote im Gleichbehandlungsgesetz um
Elternkarenz, Elternteilzeit
Pflegefreistellung
Dringende familiäre Dienstverhinderung wegen Krankheit/Unfall
Freistellungen aus diversen familiären Gründen
Ab 1.1.2024 soll es zur Verdopplung des Familienzeitbonus (für „Papamonat“) kommen. Zu Kürzungen des Kinderbetreuungsgeldes soll es wegen der allenfalls verkürzten Karenz nicht kommen.
Der weitere Gesetzeswerdungsprozess bleibt abzuwarten.