06.04.2018

Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen

In letzter Zeit kommt es wieder vermehrt vor, dass Unternehmer aus dem Bau- bzw. Baunebengewerbe bei der Weitergabe von Bauleistungen gemäß § 19 UStG an Subunternehmer aufgrund der Auftraggeberhaftung für die Abgabenschulden ihrer Subunternehmer aufkommen müssen. Dies kann mitunter sehr teuer werden. Wir möchten Ihnen daher die wichtigsten Eckpunkte der Auftraggeberhaftung in Erinnerung rufen.

Ausgangssituation

Ein Unternehmer (Auftraggeber aus dem Baugewerbe, aber auch z.B. ein Generalunternehmer) führt eine Bau- und/oder Reinigungsleistung nicht selbst durch, sondern beauftrag dafür (ganz oder teilweise) ein anderes Unternehmen (Auftragnehmer, Subunternehmer).

(A)
Dieser Unternehmer haftet sodann für bis zu 20 % des Werklohns für alle vom Subunternehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, die bis zum Ende jenes Kalendermonates fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt.

(B)
Zusätzlich haftet dieser Unternehmer für alle lohnabhängigen Abgaben seines Subunternehmers in Höhe von bis zu 5 % des geleisteten Werklohns, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohns erfolgt.

(C)
Die Haftung kommt zum Tragen, wenn die zuständige Gebietskrankenkasse gegen den Subunternehmer erfolglos Exekution geführt hat oder der Subunternehmer bereits insolvent ist (also letztendlich dann, wenn der Subunternehmen seine Abgabenverpflichtungen aus der Personalverrechnung nicht erfüllt).

(D)
Die angesprochene Haftung des Unternehmers entfällt, wenn

  • der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen („HFU-Liste“) eingetragen ist, oder
  • er als Auftraggeber 25 % (20 % Sozialversicherungsbeiträge und 5 % Lohnabgaben) des zu leistenden Werklohnes gleichzeitig mit der Zahlung des Werklohnes an das „Dienstleistungszentrum AuftraggeberInnenhaftung (AGH)“ überweist. Das „Dienstleistungszentrum AGH“ leitet den Haftungsbetrag für lohnabhängige Abgaben an die Finanzverwaltung weiter.

(E)
Wir empfehlen bei Rechnungen betreffend Bauleistungen gemäß § 19 UStG daher unbedingt die kostenlose Einsichtnahme in die „HFU-Liste“ (beim Hauptverband der SV):

  • Ist der Subunternehmer auf der „HFU-Liste“ zu finden, dann kann der Rechnungsbetrag zu 100 % ohne Bedenken an den Subunternehmer überwiesen werden.
  • Findet sich der Subunternehmer nicht auf der „HFU-Liste“, dann ist dringend angeraten, nur 75 % des Rechnungsbetrages an den Subunternehmer zu überweisen und die restlichen 25 % an das „Dienstleistungszentrum AuftraggeberInnenhaftung“.

Damit ist sichergestellt, dass (wenn der Subunternehmer Rückstände bei der Krankenkasse und/oder Finanzamt hat oder insolvent ist) den Auftraggeber keine Haftung trifft.

Bitte denken Sie bei personellen Veränderungen in Ihrem Haus auch daran, neue Mitarbeiter über dieses Thema zu informieren!