25.05.2021

Ausfallsbonus kompakt und einfach erklärt

Die Wirtschaftshilfen wegen der COVID-19-Pandemie wurden um den Ausfallsbonus ergänzt. Als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II (FKZ II) umfasst er sowohl einen direkten Zuschuss als
auch einen Vorschuss zur Liquiditätssicherung.

Der Ausfallsbonus wird für Zeiträume ab Jänner 2021 bis zum Ende der Pandemie zur Verfügung stehen und somit den Unternehmern finanzielle Planbarkeit geben. Unternehmer die mehr als 40 Prozent Umsatzausfall im Vergleich mit dem jeweiligen Monatsumsatz aus 2019 haben, können – auch wenn das Unternehmen im Lockdown nicht geschlossen war – über FinanzOnline eine Liquiditätshilfe beantragen.
Somit erhalten bei einem entsprechenden Umsatzausfall auch jene Betriebe den Ausfallsbonus, die im November und Dezember 2020 den Lockdown-Umsatzersatz mangels direkter oder indirekter erheblicher Betroffenheit (im Sinne der jeweiligen Richtlinien) nicht beantragen konnten.

Zeitnah und unbürokratisch

Der Ausfallsbonus beträgt je nach Höhe des Umsatzausfalls bis zu 30 % des Vergleichsumsatzes und besteht einerseits zur Hälfte aus dem Ausfallsbonus im engeren Sinn und andererseits zur Hälfte aus einem (optionalen) Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II, der zeitnah und unbürokratisch die Liquidität der antragstellenden Unternehmen verbessern soll. Gedeckelt ist der Ausfallsbonus mit € 60.000 pro Monat. Davon werden maximal € 30.000 als Zuschuss sowie maximal € 30.000 als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II ausbezahlt. Die Antragstellung erfolgt jeweils ab dem 16. des folgenden Monats, zum Beispiel ab dem 16.2.2021 für den Jänner 2021. Der Antrag kann durch den Unternehmer selbst über FinanzOnline monatlich gestellt werden.
Der Ausfallsbonus kann – sofern die Voraussetzungen vorliegen – auch dann bezogen werden, wenn das Unternehmen bereits andere Hilfen (z.B. Fixkostenzuschuss, Zahlungen aus dem Härtefallfonds, Umsatzersatz, etc.) erhalten hat.

Beispiel der Wirtschaftskammer Österreich Stand Jänner 2021 zum Ausfallsbonus:

Ein mittelständisches Hotel verzeichnet durch den Lockdown (mit wenigen Berufsreisenden) einen Umsatzausfall von -94 %, da nur ein Umsatz von € 12.177,88 erwirtschaftet wird. Der Monatsumsatz 2019 betrug € 202.964,70.

FKZ II
Umsatz 2019  = € 202.964,70
Anrechenbare Fixkosten = € 52.770,82
– davon FKZ II 94 % der anrechenb. Fixkosten = € 49.604,57

Ausfallsbonus
Umsatzausfall: 94% von € 202.964,70 = € 190.786,82
Ersatz 30% vom Umsatzausfall = € 57.236,05
– Vorschuss auf den FKZ II 15% = € 28.618,02
– Ausfallsbonus im engeren Sinn 15% = € 28.618,02

Fixkostenzuschuss + Ausfallsbonus = € 78.222,60

Soforthilfe: Ausfallsbonus + Vorschuss auf den FKZ II: € 57.236,05 pro Monat (28,2% des Vorjahresmonatsumsatzes)
Gesamtabdeckung (Fixkostenzuschuss II + Bonus): € 78.222,60 (38,5% des Vorjahresmonatsumsatzes)

Tourismusbereich

Der gesamte touristische Bereich ist von der Covid-19-Krise massiv betroffen. Deshalb wurde nun die Zielgruppe für den Ausfallsbonus erweitert.

Neben Unternehmen mit selbständigen Einkünften und Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können künftig auch

  • Privatzimmervermieter,
  • gewerbliche touristische Vermieter,
  • sonstige touristische Vermieter,
  • Betriebe mit Urlaub am Bauernhof
  • Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank-Betriebe

einen Ausfallsbonus beantragen.

Zudem erhalten gewerbliche touristische und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern/Ferienwohnungen mit entsprechenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für bestimmte Zeiträume einen Zusatzbonus von 10% des ermittelten Umsatzausfalles.

Auszugsweise sind folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Ausfallsbonus zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Bereich der Privatzimmervermietung und einem erweiterten Fördernehmerkreis von gewerblichen touristischen Vermietern und sonstigen touristischen Vermietern sowie bei Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank.
  • Der Ausfallsbonus wird für die Monate November 2020 bis Juni 2021 unter der Voraussetzung eines mindestens 40%igen Umsatzentfalls zum Vergleichszeitraum (März 2019 – Februar 2020) gewährt und ist pro Monat zu beantragen.
  • Der Ausfallsbonus beträgt 15% des ermittelten Umsatzausfalles. Für die Betrachtungszeiträume März und April 2021 verdoppelt er sich auf 30%. Die Förderung ist mit € 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt. Die Mindesthöhe für den Ausfallsbonus beträgt € 100 pro Betrachtungszeitraum.
  • Die erstmalige Antragstellung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 läuft bis 31.5.2021 über eAMA. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich (bspw. somit für März 2021 von 16. April bis spätestens 15. Juni 2021).
  • Achtung: Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.
  • Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten für die Monate November 2020 bis Februar 2021 sowie Mai und Juni 2021 zusätzlich zum Ausfallsbonus einen Zusatzbonus in Höhe von 10% des ermittelten Umsatzausfalles (für März und April 2021 beträgt der Ausfallsbonus ohnehin bereits 30% des ermittelten Umsatzausfalles).

Bei Detailfragen sind wir gerne für Sie da.