COVID-19 Förderungen und Kurzarbeit verlängert
Ausfallsbonus, Verlustersatz, Härtefallfonds und Kurzarbeit können teilweise bis zum Jahresende
in Anspruch genommen werden.
Ausfallsbonus
- Verlängerung für drei Monate (Juli 2021 – September 2021)
- Entfall des Vorschusses auf Fixkostenzuschuss II – der Ausfallsbonus besteht nur noch aus dem Bonus als Ersatz für den Umsatzausfall
- Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (bisher 40%)
- adaptierte Ersatzrate: statt bisher 15% (bzw. 30% inkl. Vorschuss auf den FKZ II) nun Staffelung der Ersatzraten nach branchenspezifischem Rohertrag (10%, 20%, 30% und 40%)
- Deckelung mit € 80.000 pro Monat (statt bisher € 30.000)
- Zusätzlich gemeinsame Deckelung mit der Kurzarbeit: Ausfallsbonus und Kurzarbeit dürfen höchstens den Umsatz des Vergleichszeitraums ergeben.
Verlustersatz
- Verlängerung um 6 Monate (Juli – Dezember 2021)
- Eintrittskriterium: 50% Umsatzausfall (zuvor 30%)
- Deckel: € 10 Mio. (beihilfenrechtlicher Rahmen)
Härtefallfonds
- Verlängerung für drei Monate (Juli – September 2021)
- Eintrittskriterium: 50% Umsatzeinbruch oder laufende Kosten können nicht gedeckt werden
- Betrag: € 600 (statt bisher € 1.100 inkl. Comeback-Bonus und Zusatzbonus) – max. € 2.000
- Zeitraum: ab 1.07.2021 (für 15. Juni bis 30. Juni 2021 gibt es einen automatisierten Ersatz)
- Beantragungszeitraum: bis Ende Oktober 2021
Corona-Kurzarbeit für schwer betroffene Unternehmen (Phase 5)
- Es gelten im Wesentlichen die bisherigen Bestimmungen der Kurzarbeit Phase 4
- Mindestarbeitszeit 30%, in Ausnahmefällen auch weniger möglich
- Umsatzeinbruch von mindestens 50% (3. Quartal 2020 gegenüber dem 3. Quartal 2019).
- Die Sonderregelung ist bis Ende des Jahres 2021 befristet.
- Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit.
Kurzarbeit-Übergangsmodell mit reduzierter Förderhöhe
- Dieses Modell der Kurzarbeit ersetzt das bereits vor Corona vorhandene, reguläre Modell der Kurzarbeit, das sich naturgemäß vor allem an die Industrie bei kurzfristigen Schwankungen richtet:
- Abschlag von 15% von der bisherigen Beihilfenhöhe
- Nettoersatzraten für den Arbeitnehmer bleiben gleich.
- 50% Mindestarbeitszeit (mit Ausnahmen im Einzelfall)
- Verpflichtender Urlaubsverbrauch von einer Woche je (angefangenen) zwei Monaten Kurzarbeit.
- Der Personalabbau zwischen den Phasen der Kurzarbeit wird erleichtert
- Dreiwöchige Beratungsphase durch AMS und Sozialpartner für neu eintretende Betriebe