04.03.2024

Das Fehlen eines Dienstvertrags/Dienstzettels wird mit Strafe bedroht

Basierend auf einer EU-Richtlinie treten in Kürze – vermutlich noch vor Ostern – folgende Änderungen in Kraft (die endgültige Kundmachung bleibt abzuwarten):

Dienstzettel (§§ 2, 7a AVRAG):

Die gesetzlichen Mindestangaben für Dienstzettel werden erweitert, was somit auch Auswirkungen für schriftliche Dienstverträge hat. Künftig sind bei neu abgeschlossenen Dienstverhältnissen folgende zusätzliche Angaben am Dienstzettel (bzw. im schriftlichen Dienstvertrag) verpflichtend anzuführen:

  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
  • Art der Auszahlung des Entgelts,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
  • Träger der Sozialversicherung,
  • ggf. Vergütung von Überstunden,
  • ggf. Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • ggf. Anspruch auf vom DG bereitgestellte Fortbildung

Neu ist außerdem, dass ein Dienstzettel künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer zu übermitteln ist, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen. Kommen Sie der Übermittlungspflicht nicht nach, droht künftig eine Geldstrafe – je nach Anzahl der betroffenen Dienstnehmer bis € 2.180,–.

HINWEIS: Stellen Sie unbedingt auch für schon bestehende Dienstverhältnisse sicher, dass Dienstzettel/Dienstverträge vorhanden sind. Wir beraten Sie gerne dazu und erklären Ihnen, warum Dienstverträge die bessere Alternative sind.

Aus-, Fort- und Weiterbildungen (§ 11b AVRAG):

Künftig sollen Aus-, Fort- und Weiterbildungen unter gewissen Voraussetzungen zwingend als Arbeitszeit zu werten sein und der Arbeitgeber soll zur Bezahlung der Kosten verpflichtet sein, wenn nicht eine dritte Stelle die Kosten trägt.

Recht auf Nebenbeschäftigung (§ 2i AVRAG):

Die Arbeitnehmer erhalten einen Rechtsanspruch zur Aufnahme anderer Dienstverhältnisse. Der Arbeitgeber darf eine andere Beschäftigung aber im Einzelfall dann untersagen, wenn diese

  • der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist, z.B. bei Konkurrenzierung, Gefahr des Geheimnisverrats oder
  • mit Höchst- und Ruhezeiten unvereinbar ist.

Benachteiligungsverbot und Motivkündigungsschutz (§§ 7, 15 AVRAG):

  • Arbeitnehmer, die ihre Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstzettels, der Mehrfachbeschäftigung oder der Aus-, Fort- und Weiterbildung geltend machen, dürfen nicht benachteiligt werden.
  • Eine deshalb ausgesprochene Kündigung kann bei Gericht angefochten werden.
  • Der Arbeitgeber ist künftig verpflichtet, derartige Kündigungen auf Verlangen der betroffenen Person schriftlich zu begründen.