30.06.2021

Kurzarbeit – Neue Rahmenbedingungen ab 1. Juli 2021

Die Regierung hat sich  mit den Sozialpartnern auf die wesentlichen Rahmenbedingungen für die Corona-Kurzarbeit in Phase 5 ab 1. Juli 2021 geeinigt. Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni aus.

Um die weiterhin von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen zu unterstützen und für die betroffenen Branchen eine erstrebenswerte Planungssicherheit zu gewährleisten, hat man sich auf zwei differenzierte Modelle geeinigt:

  • Geltungsdauer: Die nachstehenden Regeln gelten vorläufig bis Ende Juni 2022.
  • Dauer der individuellen Antragsphase: 6 Monate beginnend ab 1. Juli 2021 – das schafft Planungssicherheit.
  • Wie lange kann ein Betrieb Kurzarbeit machen: 24 Monate, unter besonderen Umständen länger.
  • Beihilfe: Die Beihilfe reduziert sich um 15 Prozent. Sie ist damit immer noch höher als vor der Corona-Kurzarbeit.
  • Besonders betroffene Betriebe: In Betrieben mit über 50 Prozent Umsatzrückgang (Vergleich: 3. Quartal 2020 zu 3. Quartal 2019), bleibt die Beihilfe bis Ende 2021 unverändert wie in Phase 4. Ebenso im Fall eines neuerlichen Lockdowns.
    • Voraussichtliche abrechnungstechnische Umsetzung: Monatliche Auszahlung der um 15 Prozent reduzierten Beihilfe, Aufzahlung auf volle Beihilfe im Zuge der Endabrechnung.
  • Mindestarbeitszeit: Anhebung der Mindestarbeitszeit auf 50 Prozent der bisherigen Normalarbeitszeit. Bei besonders betroffenen Betrieben bleibt es bei 30 Prozent. Eine Unterschreitung ist bei etwaigen weiteren Lockdowns oder mit einer qualifizierten Begründung möglich.
  • Urlaub: Verpflichtender Verbrauch von 1 Woche Urlaub je angefangenen 2 Monaten Kurzarbeit.

Zugang zur Kurzarbeit: Für Betriebe, die schon in Phase 4 in Kurzarbeit waren, unverändert. Für neu in die Kurzarbeit eintretende Betriebe gilt ab Antragstellung eine Frist von drei Wochen, in der sie verpflichtend von AMS und den Sozialpartnern beraten werden.

Quelle WKO
https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html