Kurzarbeitsbonus im Gastgewerbe (Urlaubs- und Trinkgeldersatz)
Der Kurzarbeitsbonus steht Betrieben zur Verfügung, die seit November 2020 durchgehend aufgrund der SchutzmaßnahmenVO geschlossen waren, wie die Hotel- und Gastronomiebetriebe.
Um für Betriebe die entstandenen Mehrkosten, und für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die unter anderem durch das entfallene Trinkgeld entstandenen Einkommensverluste auszugleichen, bekommen Betriebe und ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einen Kurzarbeitsbonus von insgesamt bis zu € 1.000,00.
- Arbeitgeber/innen, die seit November durchgehend geschlossen sind, erhalten eine Zahlung von bis zu € 825 netto.
- Arbeitnehmer/innen in Betrieben, die den Kurzarbeitsbonus in Anspruch nehmen, erhalten ca. € 175 netto vom Arbeitgeber mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung für März 2021.
Nun sind seitens der Bundesregierung die Details für die Abwicklung zum Kurzarbeitsbonus bekannt gegeben worden:
Der gesamte Kurzarbeitsbonus (Urlaubs-/Trinkgeldersatz) kann durch eine um € 950 erhöhte Bemessungsgrundlage bei der AMS-Kurzarbeitsabrechnung für den Monat März geltend gemacht werden. Der Betrieb erhält über die Kurzarbeitsbeihilfe – abhängig vom Arbeitszeitausfall – bis zu € 825 als Urlaubsersatz, € 175 Euro als Trinkgeldersatz sowie eine Abgeltung für die erhöhten Steuern und Abgaben.
Der Trinkgeldersatz für Beschäftigte in Höhe von € 175 netto ist mit der Corona-Kurzarbeitsabrechnung für März (oder ggf. später mit Aufrollung) an den/die Arbeitnehmer/in auszubezahlen. Dafür ist das Mindestbruttoentgelt laut Tabelle bis zu einem Bruttoentgelt während der Kurzarbeit von unter € 1.700 um mindestens € 300 brutto zu erhöhen, darüber um mindestens € 350 brutto. Der Ersatz an den Arbeitgeber erfolgt im Nachhinein inklusive der – durch das erhöhte Entgelt des Arbeitnehmers – erhöhten Steuern und Abgaben über die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe.
Der Kurzarbeitsbonus kann für jene Mitarbeiter in Anspruch genommen werden, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit auch im März 2021 deutlich reduziert ist. Bei geringeren Ausfallzeiten (weniger als 50 Prozent), deckt der Kurzarbeitsbonus in der Regel nicht die Mehrkosten für das erhöhte Entgelt des Beschäftigten. Das ist insbesondere bei Betrieben, die z.B. Take-away anbieten oder bei geöffneten Gastronomiebetrieben in Vorarlberg zu berücksichtigen.
Quelle: https://www.wko.at/branchen/tourismus-freizeitwirtschaft/gastronomie/Kurzarbeitsbonus-im-Gastgewerbe.html