07.05.2024

Neues Bau- und Wohnpaket

Der Nationalrat hat große Teile des von der Regierung vorgestellten Bau- und Wohnpakets beschlossen. Ziel des Pakets ist eine Förderung des Wohnbaus und eine Erhöhung der Eigentumsquote.

Ausweitung der beschleunigten Absetzung für Abnutzung (AfA)

Die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung für Gebäude im Privatvermögen, wonach im ersten Jahr die dreifache und im zweiten Jahr die doppelte AfA angesetzt werden kann, wird befristet ausgeweitet. Für Wohngebäude im Betriebs- oder Privatvermögen, die zwischen 01.01.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt werden, kann nunmehr in den ersten drei Jahren nach der Fertigstellung/Inbetriebnahme die dreifache AfA geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude dem „Gebäudestandard Bronze“ des aktuellen „klimaaktiv-Kriterienkatalogs“ entspricht.
Auch im Zusammenhang mit Sanierungsmöglichkeiten besteht nun im Privatvermögen eine weitere Option einer beschleunigten Abschreibung. Während bereits bisher bestimmte Herstellungsaufwendungen (z.B. in Verbindung mit dem Denkmalschutzgesetz) beschleunigt auf 15 Jahre abgeschrieben werden konnten, wird diese Möglichkeit auf Aufwendungen ausgeweitet, die nach dem 31.12.2023 anfallen und für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltfördergesetzes ausbezahlt wird.

Ökozuschlag

Seit der ökosozialen Steuerreform besteht für Privatpersonen die Möglichkeit, gewisse Gebäudeinvestitionen als Sonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Für diese Sanierungsmaßnahmen (thermisch-energetische Sanierung und Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem) können nun auch Unternehmer im Betriebs- oder Privatvermögen 15 % der Investition als fiktiven steuerlichen Aufwand geltend machen (Ökozuschlag). Voraussetzung ist, dass das Gebäude zu Wohnzwecken vermietet wird. Der Ökozuschlag steht für die ersten beiden Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 zu bzw. im Privatvermögen für die Jahre 2024 und 2025.

Abschaffung von Nebengebühren

Die Gebühr für die Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft sowie damit im Zusammenhang stehender Pfandrechte ins Grundbuch wird auf Antrag unter folgenden Voraussetzungen vorübergehend ausgesetzt (Freibetrag iHv EUR 500.000):

  • Das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude wird zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses verwendet.
  • Für die Pfandrechtseintragung steht die Befreiung nur zu, wenn das zugrundeliegende Darlehen zu mehr als 90 % für den Erwerb, die Errichtung oder Sanierung eines begünstigten Eigenheims verwendet wird.
  • Das Rechtsgeschäft wird nach dem 31.3.2024 abgeschlossen und der Antrag auf Eintragung im Grundbuch wird im Zeitraum vom 1.7.2024 bis zum 30.6.2026 gestellt.

Als Nachweis eines dringenden Wohnbedürfnisses muss der Hauptwohnsitz an der neuen Liegenschaft begründet und sämtliche Wohnrechte am bisherigen Hauptwohnsitz aufgegeben werden. Bei einer bereits bezugsfertigen Wohnstätte sind die Nachweise binnen dreier Monate nach Übergabe, bei einer zu errichtenden Wohnstätte nach Fertigstellung, jedoch jedenfalls innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung zu erbringen. Bei Aufgabe des Eigentumsrechts innerhalb von 5 Jahren ist die Gerichtsgebühr nachträglich zu entrichten.

Förderdarlehen

Darüber hinaus wurde beschlossen, den Bundesländern Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen zur Wohnbauförderung Darlehen bis zu € 200.000 mit einer Maximalverzinsung von 1,5 % p.a. an natürliche Personen vergeben werden können, die jedoch an antispekulative Maßnahmen zu knüpfen sind.