23.01.2019

Rechtsanwaltskosten ohne Anwaltszwang keine außergewöhnliche Belastung

Wenn keine Anwaltspflicht besteht, sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Belastungen soll etwaige finanzielle Einbußen des Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter, „außergewöhnlich“ erwachsender Ausgaben, die in der Regel unter die Privatausgaben fallen, abmildern.
Dabei ist zwischen außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt und außergewöhnlichen Belastungen, die erst ab Überschreiten des Selbstbehaltes (abhängig vom jeweiligen Einkommen) steuerwirksam geltend gemacht werden können, zu unterscheiden.

Ohne Selbstbehalt können etwa Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden oder Aufwendungen für die eigene Behinderung geltend gemacht werden. Zu den außergewöhnlichen Belastungen, die nur unter Berücksichtigung des entsprechenden Selbstbehaltes abgesetzt werden können, zählen unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Berufsausbildung, Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhaltskosten oder aber auch Anwaltskosten.

Sind Prozesskosten zwangsläufig entstanden?

Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit sind als außergewöhnliche Belastungen nur dann absetzbar, wenn man den Prozess weder ausgelöst hat noch letztendlich schuldig gesprochen wird und auch die eingangs erwähnten allgemeinen Voraussetzungen von außergewöhnlichen Belastungen erfüllt werden.
In einem aktuellen Erkenntnis entschied der VwGH, dass die Rechtsanwaltskosten, die bei einem steuerpflichtigen Elternteil im Rahmen eines gerichtlichen Obsorgestreites angefallen sind, dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wären, wenn die Kosten unter anderem zwangsläufig entstehen.
Prozesskosten erfüllen diese Voraussetzung aber nur ausnahmsweise. Besteht im Verfahren über das Kontaktrecht keine Anwaltspflicht, so sind die angefallenen Rechtsanwaltskosten nach Ansicht des VwGH nicht zwangsläufig erwachsen und daher nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

Achtung: Von der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Rechtsanwalts- oder Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu unterscheiden sind Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (z.B. über die Höhe des Arbeitslohnes, über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis). Diese sind als Werbungskosten (und damit nicht als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes), unabhängig davon ob es zu einem Schuldspruch kommt oder nicht, steuerlich abzugsfähig.

Ob bzw. inwieweit Rechtsanwalts- oder Prozesskosten tatsächlich steuermindernd berücksichtigt werden können, ist anhand der jeweiligen Umstände zu beurteilen! Bei Fragen dazu unterstützen und beraten wir Sie gerne!