Sammlung der Trinkgelder durch Arbeitgeber und Verteilung nach einem Schlüssel an Arbeitnehmer – keine Steuerfreiheit
Gemäß § 3 Abs 1 Z 16a EStG sind ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch zugewendet werden, steuerfrei. Ein vom Arbeitgeber (hier: Spielbank) organisiertes Verteilungssystem, bei dem die gesammelten Trinkgelder im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung nach einem festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer ausbezahlt wurden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. (Quelle: BFG vom 30.09.2024, RV/1100296/2020)
Die vermeintlichen Trinkgelder galten sodann als vom Arbeitgeber zugewendetes lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtiges Entgelt.
Gerne stehen wir für Beratungen in diesem Zusammenhang zur Verfügung.