Steuertipps zum Jahresende 2025 – So optimieren Unternehmer jetzt ihre Steuerlast
Steuertipps Jahresende 2025
Kurz vor dem Jahresende sollten Unternehmer in Österreich alle Möglichkeiten prüfen, um das steuerliche Ergebnis 2025 optimal zu gestalten. Die folgenden aktualisierten Steuertipps unterstützen bei der Planung und helfen dabei, steuerliche Vorteile rechtzeitig zu nutzen.
1. Investitionen rechtzeitig vor dem 31.12.2025 tätigen
Halbjahresabschreibung nutzen
Werden neue Wirtschaftsgüter bis spätestens 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen, steht – bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr – die Halbjahresabschreibung zu.
Wichtig: Die Inbetriebnahme ist entscheidend, nicht die Bezahlung. Eine spätere Zahlung im Jahr 2026 ist zulässig.
Degressive Abschreibung weiterhin attraktiv
Für bestimmte abnutzbare Wirtschaftsgüter kann weiterhin die degressive Abschreibung bis zu 30 % geltend gemacht werden.
Sie wird auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet und kann insbesondere bei Maschinen, technischen Anlagen oder Fahrzeugen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort absetzen
Auch 2025 gilt die GWG-Grenze von:
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1.000 € netto für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer
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1.000 € brutto für Kleinunternehmer oder Ärzte ohne Vorsteuerabzug
Diese Anschaffungen können im Jahr der Anschaffung sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Bilanzierer: Gewinn steuern durch zeitliche Disposition
Bilanzierende Unternehmen können das Ergebnis beeinflussen, indem sie:
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Aufwendungen vorziehen (z. B. Reparaturen, Büromaterial, Werbekosten)
Dies sollte jedoch immer in Abstimmung mit dem Steuerberater erfolgen.
2. Gewinnfreibetrag 2025 optimal nutzen
Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Bilanzierer (ausgenommen Kapitalgesellschaften) können seit dem Jahr 2022 den bis zu 15%igen Gewinnfreibetrag geltend machen – insgesamt maximal 46.400 €.
Grundfreibetrag (für alle Gewinne bis 33.000 €)
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15 % des Gewinns
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maximal 4.950 €
Dieser steht automatisch zu – ohne Investitionen.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (für Gewinne über 33.000 €)
Hierfür müssen begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden, z. B.:
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abnutzbare körperliche Anlagegüter
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bestimmte Wertpapiere
Wichtig: Die Investitionen müssen 2025 angeschafft oder hergestellt worden sein.
Unternehmer sollten daher spätestens im Dezember gemeinsam mit dem Steuerberater den voraussichtlichen Gewinn 2025 analysieren und entscheiden, ob Investitionen nötig sind.
3. Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen & Derivaten
Ein wichtiger Steuertipp zum Jahresende betrifft Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) und Derivaten. Nach § 27 Abs. 8 EStG können solche Verluste nicht beliebig mit anderen Einkünften verrechnet werden – sondern nur unter bestimmten Bedingungen.
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Horizontaler Verlustausgleich: Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen oder Derivaten dürfen grundsätzlich nur mit gleichartig besteuerten Gewinnen aus Kapitalvermögen im selben Jahr ausgeglichen werden. Gewinne aus Kapitalanlagen mit einem besonderen Steuersatz (z. B. 27,5 %) können also nicht mit Einkünften verrechnet werden, die mit dem normalen Einkommensteuertarif versteuert werden
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KESt-Abzugsstellen: Depotführende Stellen führen für viele Depots bereits einen automatischen Verlustausgleich durch und stellen dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung aus. Aber: Ab 2025 entfällt die automatische “Verlustausgleichsbescheinigung” – stattdessen müssen KESt-Abzugsstellen auf Verlangen ein vollständiges Steuerreporting liefern, gemäß neuer Steuerreporting-Verordnung.
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Verlustausgleichsoption (§ 97 Abs. 2 EStG): Wenn der automatische Ausgleich nicht ausreichend ist (z. B. wegen ausländischer Broker, bankenübergreifender Depots oder Derivateverluste), kann der Steuerpflichtige die Verluste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung aktiv geltend machen. Dafür ist eine Einkommensteuererklärung nötig – es müssen aber nicht alle Kapitaleinkünfte offengelegt werden.
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Beschränkungen beim Ausgleich: Wichtig zu wissen ist, dass diese Verluste nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen – etwa mit Betriebsgewinnen oder Einkünften aus Vermietung.
4. Weitere Steuertipps zum Jahresende 2025
Spenden aus dem Betriebsvermögen absetzen
Für gemeinnützige Zwecke und spendenbegünstigte Organisationen können Spenden steuerlich geltend gemacht werden.
Bilanzbild verbessern
Insbesondere zum Jahresende sinnvoll:
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Mahnwesen optimieren
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Eigenkapitalquote verbessern
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Vorräte korrekt bewerten
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Forderungen prüfen und ggf. abschreiben
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zeitgerechte Fakturierung sicherstellen
Bildung einer Unternehmensgruppe prüfen
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die steuerliche Gruppenbesteuerung Vorteile bieten – etwa durch Ergebnisverrechnung innerhalb der Unternehmensgruppe.
Fazit: Jetzt steuerlich optimieren und Vorteile für 2025 sichern
Das Jahresende bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmer. Je früher die Planung startet, desto mehr Potenzial kann genutzt werden.
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