Umsatzsteuer Wahlrechte und Fristen zum Jahresstart
Umsatzsteuer Wahlrechte & Fristen zum Jahresstart
Zu Beginn eines neuen Steuerjahres ist es für Unternehmer besonders wichtig, die bestehenden Umsatzsteuer-Wahlrechte rechtzeitig und korrekt zu prüfen – denn viele Entscheidungen können nur zu Jahresanfang getroffen werden. Eine fundierte Wahl der richtigen Besteuerungsform und Voranmeldeintervalle kann Ihre Liquidität und Steuerbelastung nachhaltig verbessern.
Wechsel zwischen Soll- und Ist-Besteuerung – Entscheidung zu Jahresbeginn
Was bedeutet Soll- vs. Ist-Besteuerung?
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Soll-Besteuerung: Die Umsatzsteuer entsteht bereits mit Ausstellung der Rechnung – unabhängig davon, ob das Geld schon eingegangen ist.
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Ist-Besteuerung: Die Umsatzsteuer entsteht erst mit tatsächlichem Zahlungseingang.
Die Wahl zwischen Soll- und Ist-Besteuerung beeinflusst, wann Umsatzsteuer abgeführt werden muss und wann der Vorsteuerabzug gilt.
Wann macht ein Wechsel Sinn?
Ein Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn:
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hohe Investitionen anstehen und Sie den Vorsteuerabzug sofort nutzen möchten
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Sie lange Zahlungsziele oder Ratenvereinbarungen haben
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Sie Ihre Liquidität zu Jahresbeginn stärken wollen
Denn:
Bei Ist-Besteuerung können Sie die Vorsteuer erst mit Zahlungseingang geltend machen.
Bei Soll-Besteuerung hingegen wird die Vorsteuer bereits durch Rechnungslegung wirksam.
Fristen für den Wechsel 2026
Damit ein Wechsel wirksam wird, muss der Antrag rechtzeitig zum Jahresstart 2026 beim Finanzamt eingereicht werden.
Üblicherweise bedeutet das:
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Für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA): Antrag bis 15. März 2026
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Für vierteljährliche UVA: Antrag bis 15. Mai 2026
Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung – Fristen & Voraussetzungen
Was ist die Kleinunternehmerregelung?
In Österreich gilt die Umsatzsteuerbefreiung für Unternehmer, deren umsatzsteuerpflichtiger Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 55.000 € beträgt.
Vorteil: Sie müssen keine Umsatzsteuer verrechnen.
Nachteil: Sie können keine Vorsteuer geltend machen.
Option zur Regelbesteuerung & Widerruf
Unternehmer können auf die Kleinunternehmerregelung durch eine Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten. Das ist sinnvoll, wenn:
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Sie Vorsteuerabzug für Investitionen nutzen möchten
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Sie vorteilhafte Umsatzsteuer-Gestaltungen brauchen
Ein Widerruf der Option ist erst frühestens nach 5 Jahren möglich.
Damit der Widerruf für 2026 gilt, muss dieser spätestens bis zum Ende des ersten Kalendermonats 2026 beim Finanzamt eingelangt sein (also in der Regel bis 31. Januar 2026).
Wird der Widerruf nicht fristgerecht eingebracht, bleibt die Umsatzsteuerpflicht bestehen.
Umsatzsteuervoranmeldungen: Wahl des Voranmeldezeitraums
Pflicht zur monatlichen UVA:
Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr mehr als 100.000 € netto betrug, sind gesetzlich verpflichtet, die Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abzugeben.
Vierteljährliche UVA – oder freiwillig monatlich
Liegt der Umsatz im Vorjahr unter 100.000 € netto, besteht grundsätzlich nur die Pflicht zur vierteljährlichen UVA.
Sie können aber freiwillig auch monatliche Voranmeldungen wählen, um:
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eine gleichmäßigere Liquiditätsverteilung zu erreichen
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kleinere Nachzahlungen zu vermeiden
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Steuerlasten besser steuerlich zu steuern
Wie wird die freiwillige monatliche Abgabe gewählt?
Diese Entscheidung wird durch die erste Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres 2026 getroffen:
Wenn Sie die UVA für Jänner 2026 als monatliche Anmeldung einreichen (fristgerecht), gilt dies als Wahl des monatlichen Voranmeldezeitraums für das gesamte Jahr 2026.
Die Voranmeldung für Jänner 2026 muss in der Regel bis zum 15. März 2026 abgegeben werden.
Gerne unterstützen wir Sie dabei und begleiten Sie durch das Jahr, um Ihre Arbeit zu erleichtern: GCT-Kontaktformular


