02.05.2021

Verlängerung des NPO-COVID-9-Zuschusses

Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal
2020 können bis 15.5.2021 gestellt werden.

Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von der Corona-Krise stark betroffen und erleiden dadurch Einnahmenausfälle. Daher werden diese gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen unterstützt.

Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören, können den Zuschuss erhalten:

  • Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie etwa Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
  • Organisationen, denen nach landesgesetzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen
  • Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
  • Andere, auch gewinnorientierte Organisationen – vorausgesetzt, sie sind entweder
    • mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben genannten Organisationen oder
    • im Eigentum mehrerer der drei oben genannten Organisationen, die gemeinsam zu 100% beteiligt sind
  • und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei.
Beim Zuschuss gilt, dass 100 % der förderbaren Kosten (z.B. für die Tätigkeit der Organisation notwendige Zahlungsverpflichtungen für Miete und Pacht) und der Struktursicherungsbeitrag in Höhe von 7 % der Einnahmen (im Normalfall) aus 2019 gefördert werden. Begrenzt ist der Zuschuss mit dem Einnahmenausfall. Der Struktursicherungsbeitrag soll pauschal Kosten abgelten, die nicht unter die förderbaren Kosten fallen, wie etwa Instandhaltungs- oder Wartungskosten oder auch Aufwandsentschädigungen. Außerdem ist der Struktursicherungsbeitrag mit € 90.000 begrenzt, wobei dieser Betrag auf den Zeitraum aliquotiert wird, in dem die Organisation nicht vom Lockdown betroffen war.

Hinweis: Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, können zusätzlich zur Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Es ist sichergestellt, dass mit der Beantragung eines Lockdown-Zuschuss keine Schlechterstellung im NPO-Unterstützungsfonds erfolgt.

Wir würden Ihnen empfehlen, bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Antrag auf Gewährung des NPO-Zuschuss zu stellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.