Welche Kündigungsfristen gelten nach der OGH-Entscheidung für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe?
Der im Oktober 2021 durch die gastgewerblichen Fachverbände eingebrachte OGH-Feststellungsantrag, zur Klarstellung welche Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe zur Anwendung kommen, wurde vom OGH entschieden, schafft aber leider noch keine Klarheit für die Branche.
Noch offen ist die Frage der Saisonbranche, welche Voraussetzung für eine vom Gesetz abweichende Regelung der Arbeiter-Kündigungsfristen im Kollektivvertrag ist. Im Beschluss führte der OGH (9 ObA 116/21f) dazu aus, dass mit dem dargelegten Datenmaterial für die Branche „Hotellerie und Gastgewerbe“ in einer Gesamtbetrachtung insgesamt noch kein Überwiegen von Saisonbetrieben nachgewiesen werden kann.
Solange der Nachweis nicht gelungen ist, dass es sich beim Hotel und Gastgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne des Gesetzes handelt, ist weiter unklar, ob für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe die 14tägige Kündigungsfrist gemäß Kollektivvertrag oder die gesetzliche Kündigungsfrist nach ABGB anzuwenden ist.
Sofern eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht gelingt, besteht die Möglichkeit [bzw. Empfehlung] – um ein allfällig absehbares Verfahren zu vermeiden – vorerst die langen Kündigungsfristen gemäß 1159 ABGB [wie bei Angestellten] anzuwenden. Hier empfiehlt es sich aber, die Endabrechnung/Auszahlung unter Rückforderungsvorbehalt vorzunehmen, für den Fall, dass es zur endgültigen Feststellung der (durch KV geänderten) Rechtslage kommt.
Bei Neuabschluss von Arbeiter-Dienstverträgen im Hotel- und Gastgewerbe kann eine „kombinierte“ Formulierung verwendet werden, die einerseits auf die 14-tägige Kündigungsfrist laut Kollektivvertrag verweist (für den Fall, dass die Rechtsprechung irgendwann den Saisoncharakter doch noch bejahen sollte) und andererseits den 15. und Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin für den Arbeitgeber absichert (für den Fall, dass die Rechtsprechung irgendwann den Saisoncharakter endgültig verneinen sollte).