„Begünstigungen“ für arbeitende Pensionisten

„Begünstigungen“ für arbeitende Pensionisten

Das Sozialrechts-Änderungsgesetz (BGBl. I Nr. 189/2023 vom 31.12.2023) sieht vor, dass arbeitende Pensionisten (ab dem Regelpensionsalter) in den Jahren 2024 und 2025 bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze keine Pensionsversicherungsbeiträge entrichten müssen. Die diesbezüglichen Beiträge werden vom Bund aus Budgetmitteln übernommen.

Allerdings gilt der Entfall der Pensionsversicherungsbeiträge

▪ nur für den Dienstnehmeranteil (10,25 %), d.h. die Pensionsbeiträge des Dienstgebers sind davon nicht betroffen und somit normal zu entrichten,

▪ nur für die laufenden Bezüge (also nicht für die Sonderzahlungen),

▪ nur bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2024 daher bis zu einer monatlichen Beitragsgrundlage von € 1.036,88), d.h. für einen darüber liegenden Beitragsgrundlagenteil sind die Pensionsversicherungsbeiträge ganz normal zu entrichten,

▪ vorerst nur befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025 (Verlängerung je nach Evaluierungsergebnis möglich).

Von dieser Sonderregelung für 2024 und 2025 für erwerbstätige Regelpensionsbezieher zu unterscheiden ist die – schon bisher bestehende und unverändert weitergeltende – Halbierung der Pensionsbeiträge (sowohl des Dienstnehmer- als auch des Dienstgeberanteils) für erwerbstätige „Regelpensionsaufschieber“ , also für jene Personen, die trotz erreichten Regelpensionsalters noch keine Pension beziehen („Alterspensionsbonus“ gemäß § 51 Abs. 7 ASVG).

Exkurs: Zuverdienst bei Schwerarbeits- oder Korridorpension

Personen, die eine Korridor- oder eine Schwerarbeitspension beziehen, dürfen nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2024: monatlich € 518,44) dazuverdienen, ansonsten riskieren sie den Wegfall der Pension für den betreffenden Kalendermonat. Mit Wirkung ab 01.01.2024 gibt es beim erlaubten Zuverdienst eine Toleranzgrenze: Ein Überschreiten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze führt dann nicht mehr zum Wegfall der Pensionsleistung, sofern die Überschreitung innerhalb des gesamten Kalenderjahres 40 % der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2024 daher € 207,37) nicht überschreitet. Diese Grenze ist also eine Jahrestoleranzgrenze (keine Monatsgrenze). Wir empfehlen diese Grenze nicht auszureizen.

Für Rückfragen stehen wir jederzeit zur Verfügung.