Behördliche „Aktion scharf“ bei geringfügiger Beschäftigung von Arbeitslosen

Behördliche „Aktion scharf“ bei geringfügiger Beschäftigung von Arbeitslosen

In einer Aussendung des Arbeitsministeriums vom 26.06.2023 wurde angekündigt, dass das AMS und

die Behörden gegen geringfügige Beschäftigungen von arbeitslos gemeldeten Personen künftig

schärfer vorgehen werden. Demnach sollen Arbeitslose mit geringfügiger Beschäftigung ein höheres

Ausmaß an Eigeninitiative an den Tag legen und sich auch im selben Betrieb um eine vollversicherte

Beschäftigung bemühen müssen, andernfalls ihnen eine schnellere Sperre des Arbeitslosengeldes

droht. Gleichzeitig sollen Betriebe, die auffällig viele arbeitslose geringfügig Beschäftigte aufweisen,

künftig strenger kontrolliert werden. Besonders jene Betriebe, die gleichzeitig offene Stellen haben

und dennoch stark auf geringfügige Beschäftigung setzen, müssen daher mit schärferen Kontrollen

rechnen. Weitere Auffälligkeiten werden – laut Aussendung des Arbeitsministeriums – an die

Finanzpolizei oder die Taskforce „Sozialbetrugsbekämpfung“ gemeldet.

Beachte: Mit der angekündigten behördlichen Kontrolloffensive gerät auch die manchmal

anzutreffende – selbstverständlich unzulässige – Praxis ins Visier, Mitarbeiter offiziell geringfügig

anzumelden, tatsächlich aber im höheren Ausmaß „schwarz“ zu beschäftigen.