Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht

Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht

(VwGH vom 23.1.2019, Ra 2016/13/0019)

Der Gewinnbesteuerung unterliegt das Einkommen aus den im § 2 Abs. 3 EStG genannten 7 Einkunftsarten. Die Begriffe Einkommen und Einkünfte setzen eine Tätigkeit voraus, die auf Vermögensvermehrung (Gewinnstreben) gerichtet ist, bzw. über die Dauer der Tätigkeit einen Gesamtüberschuss erwarten lassen.

Ist dies nicht der Fall, geht die Abgabenbehörde von einer steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei aus. Das bedeutet, dass die Einkünfte aus dieser Einkunftsquelle zwar nicht der Besteuerung unterliegen, jedoch Verluste daraus auch nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden können. Die dazu ergangene Liebhabereiverordnung (LVO) regelt jene Sachverhalte, bei denen von einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle auszugehen ist bzw. andererseits jene Fälle, bei denen Liebhaberei angenommen wird.

Gem. § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Nach §1 Abs. 2 der LVO ist Liebhaberei u.a. bei einer Betätigung anzunehmen, bei der Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die ihre Begründung insbesondere in der Lebensführung des Steuerpflichtigen finden, wie etwa aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken (vgl. Liebhabereirichtlinien, Rz 71 ff).

Es besteht jedoch für diese Tätigkeiten, für welche auf Grund gegenständlicher Verordnung grundsätzlich Liebhaberei und somit keine Einkunftsquelle vorliegt, die Möglichkeit, Gegenteiliges nachzuweisen. Die Annahme von Liebhaberei kann dabei nur dann ausgeschlossen werden, wenn in einem „absehbaren Zeitraum“ mit einem Gesamtgewinn/Gesamtüberschuss gerechnet werden kann. Dies ist mit einer „Prognoserechnung“ nachzuweisen. Dies ist häufig im Bereich der „kleinen“ Vermietung und Verpachtung (Vermietung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Appartements, im Wohnungsverband gelegene Zimmer) der Fall. Hinsichtlich dieser kleinen Vermietung liegt auch bei der Umsatzsteuer Liebhaberei auf Grund der LVO vor, nicht jedoch bei den anderen Tätigkeiten.

Fallen bei den Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 der LVO Verluste an, so ist an Hand einer Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 der LVO zu prüfen, ob ein Gesamtgewinn bzw. ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist. Die in der Verordnung (nicht erschöpfend) genannten Kriterien sind u.a. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen (Überschüssen), Ursachen, weshalb im Vergleich zu anderen gleichartigen Betrieben Verluste erzielt werden, Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage etc.

Für den Zeitraum von Anlaufverlusten (3 bzw. maximal 5 Jahre) liegen jedoch jedenfalls Einkünfte vor, es sei denn, dass von Anfang an ersichtlich war, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinns wieder eingestellt wird.

Zu dieser steuerlich interessanten und anspruchsvollen Thematik ist das Erkenntnis des VwGH vom 23.1.2019, Ra 2016/13/0019 ergangen:

Sachverhalt

Eine GmbH & Co KEG betrieb in den Jahren 1998 – 2005 ein Kaffeerestaurant, welches 2006 verkauft wurde. Im Zuge einer Außenprüfung wurde für die Jahre 2002 – 2006 die Tätigkeit als Liebhaberei qualifiziert (Nichtfeststellung von Einkünften). Das Kaffeehaus erwirtschaftete durchgehend hohe Verluste, wobei diese Verluste sogar höher oder annähernd gleich hoch wie die erzielten Umsätze waren. Einziger Kommanditist der KEG und Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH war ein Arzt, welcher auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit nicht im Betrieb mitgearbeitet hat.

Die hohen Verluste waren vor allem auf den „Überbestand“ an Personal zurückzuführen. In all den Jahren betrug der Personalaufwand konstant mehr als 90% des Umsatzes.

Die Beschwerden bzw. der Vorlageantrag wurde vom BFG abgewiesen und eine ordentliche Revision wegen entschiedener Rechtssache nicht zugelassen, jedoch außerordentliche Revision erhoben.

Einerseits sei das BFG seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, andererseits sei von der Judikatur der VwGH-Rechtsprechung abgewichen worden.

Dem in der Revision erhobenen allgemeinen Vorwurf, das BFG sei seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, hielt der VwGH entgegen, dass ein relevanter Begründungsmangel grundsätzlich nicht zu erkennen sei, und darüber hinaus ein solcher in der Revision auch nicht näher dargestellt wurde.

Der weitere Grund, das Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH, wurde begründet, dass einerseits durchgeführte „Verbesserungsmaßnahmen“ wie verstärkte Werbung etc. nicht gewürdigt wurden und anderseits es kein Indiz gegen die Gewinnerzielungsabsicht sei, wenn sich die Tätigkeit eines Unternehmers auf die kaufmännischen Belange beschränke.

Auch diesem Ansatz trat der VwGH entgegen:

Das BFG hat die Kriterienprüfung sehr wohl gewürdigt. Aufgrund der durchgängig hohen (selbst die Umsätze übersteigenden) Verluste und der unterlassenen Reduktion der Personalkosten fehlt jedoch den Maßnahmen die grundsätzliche Eignung, den Betrieb nachhaltig aus der Verlustzone zu führen.

Bei einem Personalaufwand von 90% des Umsatzes (branchenüblich ist ein Personalanteil von rund 40 %), ist eine Gewinnaussicht von vornherein (bzw. nach Erkennen von Anlaufverlusten) nur bei Verringerung der Personalkosten und (Vollzeit-) Mitarbeit durch den Kommanditisten möglich. Es ist daher eine Wirtschaftsführung vorgelegen, die objektiv erkennbar niemals erfolgsbringend sein konnte. Es lag somit Liebhaberei vor und die Verluste wurden steuerlich nicht anerkannt.

Die Revision wurde zurückgewiesen.

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